AbwR beträgt er 0,8 % des Brandversicherungswertes. In Analogie zu § 17 Abs. 2 AbwR ist ein Anschlussbeitrag aber auch zu leisten, wenn das Grundstück an eine nachträglich erstellte Trennkanalisation (Regenabwasserkanal, Reinabwasserkanal) angeschlossen wird. (…) 5. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Erschliessungsbeitrag für den Bau eines modifizierten Trennsystems erhoben werde, das in erster Linie als Havariesystem funktionniere.