Der Erschliessungsbeitrag ist unabhängig davon geschuldet, ob das Grundstück überbaut ist oder nicht und er richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 3 und 4 AbwR). (…) Im Gegensatz zum Erschliessungsbeitrag ist der Anschlussbeitrag der Gemeinde erst geschuldet, wenn die Grundeigentümerin resp. der Grundeigentümer ihr resp. sein Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde effektiv anschliesst (§ 20 AbwR). Die Höhe des Anschlussbeitrages berechnet sich dabei nach dem indexbereinigten Brandversicherungswert; gemäss Ziffer 2 Anhang AbwR beträgt er 0,8 % des Brandversicherungswertes.