Der Erschliessungsbeitrag ist grundsätzlich zu leisten, wenn das Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 17 Abs. 1 AbwR). Er ist jedoch auch zu leisten, wenn die Gemeinde nachträglich eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal, Reinabwasserleitung) erstellt, wobei die Höhe dieses Beitrags vom Erschliessungsbeitrag für den Mischabwasserkanal oder den Schmutzabwasserkanal abweichen kann (§ 17 Abs. 2 AbwR). Der Erschliessungsbeitrag ist unabhängig davon geschuldet, ob das Grundstück überbaut ist oder nicht und er richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 3 und 4 AbwR).