§ 4 AbwR am 25. Oktober 1999 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Beschluss Nr. 270 am 8. Februar 2000 vom Regierungsrat genehmigt worden. 4d. Im Jahr 1997 wurde auf der Grundlage des revidierten Gewässerschutzgesetzes das Verursacherprinzip auch für die Finanzierung der Investitionen und der Betriebskosten der für die Abwasserbehandlung notwendigen Infrastrukturen eingeführt. Gemäss Art. 3a GSchG hat die Person, welche Massnahmen nach Gewässerschutzgesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Die Kantone haben nach Art.