dem Dekret über den Generellen Entwässerungsplan vom 17. Oktober 1996; vgl. auch § 4 AbwR). (…) Dort wo die Versickerung nicht möglich ist, legt der GEP fest, ob Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in einen Regenabwasserkanal oder in eine Reinabwasserleitung eingeleitet werden soll (§ 9 Abs. 2 AbwR). Der GEP der Gemeinde Birsfelden ist gestützt auf § 3 Abs. 1 GSchG BL resp. § 4 AbwR am 25. Oktober 1999 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Beschluss Nr. 270 am 8. Februar 2000 vom Regierungsrat genehmigt worden.