Nach Art. 7 Abs. 3 GschG sorgen sie für eine kommunale und wo nötig regionale Entwässerungsplanung. Das kantonale Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1995 (GSchG BL), welches den Vollzug des Bundesrechts in diesem Bereich sicherzustellen hat, schreibt den Gemeinden die Erstellung eines Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplans (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts vor (§ 3 Abs. 1 GschG BL i.Verb.m. dem Dekret über den Generellen Entwässerungsplan vom 17. Oktober 1996; vgl. auch § 4 AbwR).