Ob dies im Einzelfall aufgrund geeigneter Bodenverhältnisse und der jeweiligen Gefahrensituation möglich ist, wird in der Erarbeitung des Generellen Entwässerungsprojektes erhoben und in einer Versickerungskarte dargestellt. Der Vollzug dieser neuen Abwasserphilosophie liegt bei den Kantonen. Nach Art. 7 Abs. 3 GschG sorgen sie für eine kommunale und wo nötig regionale Entwässerungsplanung.