Die Regelung ist nicht willkürlich und die angefochtene Verfügung ist zu Recht an die Baurechtsnehmerin adressiert. Im Übrigen sieht auch der Baurechtsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 1953 in Art. 9 lit. b vor, dass die Bauberechtigte sämtliche öffentlichrechtlichen Abgaben zu bezahlen habe. 4c. Das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 schreibt in Art. 7 Abs. 2 vor, dass nicht verschmutztes Wasser in erster Linie zu versickern ist. Wo dies nicht möglich ist, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.