Das selbständige und dauernde Baurecht stellt eine Grunddienstbarkeit dar und als solche ein beschränktes dingliches Recht. (…) § 3 AbwR stimmt insofern mit § 90 EntG überein, als auch der Baurechtsnehmerin bzw. dem Baurechtsnehmer - sofern ihnen ein Vorteil aus dem öffentlichen Werk erwachsen ist - ein Vorteilsbeitrag auferlegt werden kann. Ob diese Lösung zweckmässig ist, obliegt nicht dem Gericht zu beurteilen. (…) § 3 AbwR stützt sich auf § 90 EntG und somit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Die Regelung ist nicht willkürlich und die angefochtene Verfügung ist zu Recht an die Baurechtsnehmerin adressiert.