ZGB) belastet sind, statt derer die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer. Das kantonale Recht sieht in § 90 EntG vor, dass nicht nur Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vermögensvorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden können, sondern auch die an Grundstücken dinglich Berechtigten. Das selbständige und dauernde Baurecht stellt eine Grunddienstbarkeit dar und als solche ein beschränktes dingliches Recht.