Hiergegen hat die A. AG hat mit Schreiben vom 11. Januar 2001 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht erhoben. Ihr Rechtsbegehren lautet, es sei die Beitragsverfügung der Gemeinde Birsfelden vom 20. Dezember 2000 vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. (…) 1(…) 3. (…) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beitragserhebung verstosse (…) gegen höherrangiges Recht und beruhe auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage, weshalb sie unrechtmässig und unzulässig sei. (…) 4 a. (…) 4b.