{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-01-14_2002-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfcfa26e-a361-4c07-bab1-7c12f8f7f2fb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "69ce3efe4819ec4548dab993cd3522f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 01 14", "650 2001 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:33", "Checksum": "c0541402319b1f21a7f5e934b95b07f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)\nRegeste:\nSauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\n\n\nDas Abstellen auf die Fläche, die nach GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, ermöglicht also eine verursachergerechte Bemessung des Erschliessungsbeitrages und ergänzt insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Peter Karlen, a.a.O., S. 558 m.H.). Das dem Erschliessungsbeitrag gemäss § 17 Abs. 4 AbwR zugrunde gelegte Bemessungskriterium steht somit mit dem bundesrechtlich statuierten Verursacherprinzip in Einklang, gewisse Pauschalisierungen sind weiterhin zulässig (Peter Karlen, a.a.O., S. 557). Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Pauschlisierungen ist insbesondere zu beachten, dass dem Finanzierungsmodell des Reglementes zu Recht die Überlegung zugrunde liegt, jene Faktoren zu belasten, welche im Planungs- und Ausführungszeitpunkt der Anlage deren Erstellung massgeblich beeinflusst haben. Insbesondere ist es für die verursachergerechte Verlegung der Kosten nicht massgebend, wie ein Grundstück schliesslich konkret überbaut und genutzt wird, und wie intensiv die neue Abwasseranlage beansprucht wird, kann dies doch im Planungs- und Ausführungszeitpunkt der Anlage gar nicht abgeschätzt werden.\n10. (…)\n11. Abzuklären bleibt, ob die Bestimmung von § 17 Abs. 2 AbwR deshalb nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbart werden könne, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, weil danach Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Grundstücken, welche bisher nicht erschlossen gewesen seien und nun direkt mit dem modifizierten Trennsystem erschlossen werden, nur einmal einen Erschliessungsbeitrag zu erstatten hätten, währenddem Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, deren Grundstück bereits erschlossen gewesen sei, zweimal einen Erschliessungsbeitrag zu leisten hätten.\nDie Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass im vorliegenden Fall der Erschliessungsbeitrag nicht für den bereits bestehenden Schmutzwasserkanal, sondern vielmehr für die neu erstellte Sauberwasserleitung zu entrichten ist. Im bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1966 (BGE 92 I 450 ff.), wonach beim Bau einer neuen Kläranlage sowohl die Eigentümer bereits an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke als auch die Eigentümer neu anzuschliessender Liegenschaften mit Vorteilsbeiträgen belastet werden können (a.a.O., E. 3 und 4), war ebenfalls ausschlaggebend, dass die Vorteilsbeiträge nicht für den bisherigen Gebrauch der Kanalisation, sondern im Hinblick auf die Neuerstellung der Kläranlage entrichtet wurden. Gestützt auf diese Rechtsprechung verstösst die Erhebung eines Erschliessungsbeitrages bei bereits an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen Grundstücken für die Sauberwasserleitung als neues Erschliessungswerk nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Gestützt auf § 17 Abs. 1 AbwR i.Verb.m. § 32 AbwR hatten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von unüberbauten, aber bereits durch eine Schmutzwasserkanalisation erschlossenen, Parzellen im Rahmen der Übergangsbestimmung einen Erschliessungsbeitrag an die Schmutzwasserkanalisation sowie bei der nachträglichen Erstellung der Trennkanalisation (Regenabwasserkanal, Reinabwasserleitung), welche derzeit erst im Industrie- und Hafenareal realisiert ist bzw. wird, gestützt auf § 17 Abs. 2 AbwR auch einen solchen an die Sauberwasserleitung zu bezahlen, wie der Verwalter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dieser Parzellen sind demnach nicht besser gestellt, als die Beschwerdeführerin. Was Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Grundstücken anbelangt, die bisher noch nicht erschlossen waren und nun direkt mit dem modifizierten Trennsystem erschlossen werden, stellt sich die Beschwerdegegnerin (…) auf den Standpunkt, im Industrie- und Hafenareal von Birsfelden seien sämtliche von der neuen Trennkanalisation erschlossenen Parzellen bereits an die bestehende Schmutzwasserkanalisation angeschlossen, weshalb dieser Fall (…) nicht eintreten werde. Dennoch sei (…) in solchen Fällen gestützt auf § 14 i.Verb. § 17 AbwR sowohl ein Erschliessungsbeitrag für den möglichen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation wie auch ein Erschliessungsbeitrag für den möglichen Anschluss an die Trennkanalisation zu entrichten. Diese Interpretation des Wortlautes des Reglements stimmt mit den Erläuterungen des Gemeinderates in der Vorlage an die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1997 (Vorlage 1997, a.a.O., S. 38, Ziff. 1.2) überein, wonach die Aufteilung in Erschliessungs- und Anschlussbeiträge sowohl bei der Schmutzwasserals auch bei der Regenabwasserkanalisation (Trennkanalisation) beibehalten werden soll. Da vorliegend das Gericht lediglich die Gültigkeit von § 17 Abs. 2 AbwR im konkreten, von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einzelfall zu beurteilen hat, und das von der Beschwerdeführerin als letztes angeführte Beispiel gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin konkret noch nicht eingetreten ist, kann offen bleiben, ob die dannzumal gewählte Lösung vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten vermag oder nicht, da der konkret zu beurteilende Fall hiervon nicht betroffen ist. Der Vorwurf, § 17 Abs. 2 AbwR verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist demzufolge in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall unbegründet.\n12. (…)\n12a. (…)"}