{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-01-14_2002-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfcfa26e-a361-4c07-bab1-7c12f8f7f2fb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "69ce3efe4819ec4548dab993cd3522f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 01 14", "650 2001 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:33", "Checksum": "c0541402319b1f21a7f5e934b95b07f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)\nRegeste:\nSauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\n\n\n9. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Verursacherprinzip eingehalten worden ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet, indem ein pauschaler Erschliessungsbeitrag von Fr. 9.00/m 2 von sämtlichen im Hafengebiet ansässigen Firmen verlangt werde, unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Unternehmens das Trennsystem CISTERNA erforderlich mache oder nicht (z.B. durch das Umschlagen von explosiven oder anderweitig gefährdenden Stoffen), verletze die Beschwerdegegnerin das in der Gewässerschutzgesetzgebung geltende Verursacherprinzip.\nIm Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip. Art. 60a GSchG konkretisiert das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen. Dabei sind bei der Ausgestaltung der Abgaben namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a lit. a GSchG). Damit soll erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Zwischen dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip ergibt sich ein Zusammenwirken: Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Demgegenüber strebt das Verursacherprinzip Vollkostendeckung an (Beatrice Wagner Pfeiffer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 41 f.; vgl. ferner Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, N 336) und damit Begrenzung nach unten. Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Peter Karlen, a.a.O., S. 550 m.H.).\nWenn eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer Kanalisation von den Eigentümern der erschlossenen bzw. angeschlossenen Grundstücke einerseits relativ hohe einmalige Abgaben und andererseits periodische, dem Grundsatz nach verbrauchsabhängige Gebühren verlangt (vgl. § 14 Abs. 2 AbwR), so muss sich die im Zeitpunkt des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit erhobene Abgabe sinnvollerweise nach einem auf die objektiven Eigenschaften der Liegenschaft bezogenen Massstab richten (ZBl 100/1999 S. 178 E. 6a m.H.). Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin erwachsende Vorteil und/oder die dem Gemeinwesen aus dem Bau der Abwasserentsorgungsanlagen entstehenden Kosten auf (vgl. a.a.O., S. 179 E. 6b). In Bezug auf die Abgabenbemessung ist jedoch zu beachten, dass eine Gemeinde beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die je nach den Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäudes resp. in casu die zonenkonforme Nutzung einer Parzelle abstellen kann, muss doch das Netz im Hinblick auf seine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (BGE 109 Ia 330 E. 6b; VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4), was zwangsläufig ihre Kosten und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer resp. der Eigentümerin auferlegten Beiträge beeinflusst (Pra 88/1999 Nr. 90 E. 2b/bb = BGE 125 I 4 E. 2b/bb m.H.).\nDer vorliegend strittige Erschliessungsbeitrag richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 4 AbwR). Bei dieser Fläche handelt es sich um ein liegenschaftsbezogenes Merkmal, das auch den Aufwand der Abwasserbeseitigung berücksichtigt. Wegen der drohenden Verschmutzungsgefahr und den bestehenden Altlastenverdachtsflächen ist die Versickerungsmöglichkeit von Sauberwasser von befestigten Plätzen, Strassen und Wegen im gesamten Industrie- und Hafengebiet von Birsfelden aus gewässerschutzrechtlichen Gründen stark eingeschränkt. Das hat zur Folge, dass aus selbigen Gründen die Erstellung einer Sauberwasserleitung unabhängig von spezifischen Feuer- oder Explosionsrisiken geboten ist (vgl. auch Gebietsausscheidungen im rechtskräftigen GEP der Gemeinde Birsfelden). Die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Havariefunktion der Trennkanalisation angefallenen Mehrkosten für den Ölabscheider und die Ableitung in den Rhein wurden durch den Kanton Basel-Landschaft getragen (…) und werden nicht mittels Vorteilsbeiträgen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt. Das Kriterium der Fläche, welche nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, weist einen Zusammenhang auf zur Menge des verschmutzten Abwassers. Ein solcher besteht insbesondere in Bezug auf die Kosten für die Erstellung (Dimensionierung), die Sanierung und den späteren Ersatz der neuen Abwasseranlage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgt somit die Beitragsbemessung, welche anhand der Fläche, die gemäss GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, nicht in vollständiger Abstraktion von Art und Umfang des Abwassers. Der GEP zeigt u.a. auf, welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Abwasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen (vgl. dazu § 4 des Dekretes über den Generellen Entwässerungsplan [GEP] vom 17. Oktober 1996). Eine auf diese Kriterien abgestützte Entwässerung ist gewässerschutzkonform und verursachergerecht."}