{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-01-14_2002-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfcfa26e-a361-4c07-bab1-7c12f8f7f2fb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "69ce3efe4819ec4548dab993cd3522f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 01 14", "650 2001 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:33", "Checksum": "c0541402319b1f21a7f5e934b95b07f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)\nRegeste:\nSauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\n\n\nDie Entsorgung des Abwassers im Mischsystem ist - wie ausgeführt - nicht mehr gewässerschutzkonform. Das Trennsystem, d.h. primär die Sauberwasserleitung, ermöglicht die getrennte Abführung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser in zwei völlig getrennte Kanalnetze. Es handelt sich somit beim Trennsystem nicht um ein Kanalisationsnetz, das um eine zusätzliche Leitung ergänzt wird, sondern zusätzlich zum bestehenden Mischwasserkanal - der nach Einführung des Trennsystems als Schmutzwasserkanal dient -, wird ein neues, in sich funktionierendes, Sauberwassernetz in den Untergrund gezogen. Dieses Vorgehen entspricht der neuen Entwässerungsphilosophie, wie sie vom eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vorgeschrieben wird. Die Kantone und Gemeinden sind gehalten, diese umzusetzen. Vorteile aus der Trennkanalisation ziehen in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche fortan das auf ihrer Parzelle anfallende Abwasser gewässerschutzkonform ableiten können. Dabei wird wie in casu in der Regel die alte Leitung als Schmutzwasserleitung weiter benutzt, das Sauberwasser wird hingegen - in dem Umfange, wie es nicht versickert werden kann - in einem Regen- bzw. Meteorwasserkanal dem nächstgelegenen Gewässer (Bach, Fluss, See) direkt und meistens ohne vorgängige Reinigung zugeleitet. Durch die Versickerung des Meteorwassers resp. durch dessen getrennte Abführung in einem Sauberwasserkanal wird die Schmutzwasserkanalisation und damit auch die Kläranlage entlastet. Dem im Gewässerschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip (Art. 3a i.Verb.m. Art. 60a GSchG) Rechnung tragend, reduziert sich dadurch beispielsweise in der Gemeinde Birsfelden nicht nur die jährliche Schmutzwassergebühr (vgl. § 25 AbwR i.Verb.m. § 4 der Verordnung zum Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden vom 25. Juli 2000 [VO AbwR]), sondern für die gänzliche Versickerung des Meteorwassers darf gar keine Gebühr erhoben werden (vgl. § 25 Abs. 4 AbwR i.Verb.m. § 4 VO AbwR). Der Vorteil der Trennkanalisation für die daran angrenzenden Parzellen und somit für deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer besteht darin, ein neues, vom Schmutzwassernetz völlig getrenntes Kanalisationssystem zur Verfügung gestellt zu bekommen, welches die getrennte Abführung des Abwassers nach den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglicht. Damit verbunden ist die Konsequenz, dass gestützt auf Art. 3a i.Verb.m. Art. 60a GSchG und das kommunale Abwasserreglement jährlich tiefere Abwassergebühren zu entrichten sind, was wiederum die Grundeigentümerin resp. den Grundeigentümer finanziell entlastet. Dieser Sondervorteil lässt sich sowohl realisieren, wenn die Trennkanalisation von Anfang an gebaut wird, als auch dann, wenn erst nachträglich eine Sauberwasserleitung in eine bereits bestehende Kanalisation eingelegt wird, da am Schluss zwei von sich völlig getrennte Netze nebeneinander bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erbringt die Gemeinde auf diese Weise eine weitere Erschliessungsleistung, nämlich ein in sich funktionierendes - vom Schmutzwassernetz völlig getrenntes - Sauberwassernetz. Mittels Vorteilsbeiträge haben die daran anstossenden Parzellen resp. deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese Investitionskosten in das neue Netz abzugelten, erwachsen ihnen aus diesem Werk eindeutig Sondervorteile, insbesondere die gewässerschutzkonforme Entsorgung des Sauberwassers. Anknüpfungspunkt für den Erschliessungs- und Anschlussbeitrag an die Trennkanalisation ist ein Tatbestand der in der Gegenwart liegt, nämlich der mögliche resp. der erfolgte Anschluss der Parzelle an ein neues, zusätzliches Netz; im Hinblick auf diesen Umstand ist ein Vorteilsbeitrag zu entrichten.\n7. (…)\n7a. (…)\n7b. (…) Der Erschliessungsbeitrag richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann und beträgt Fr. 9.00 pro m 2 (vgl. Ziffer 1 Anhang zum Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden [im Folgenden: Anhang AbwR]). Bei der \"nach dem GEP in die neue Abwasseranlage\" zu entwässernden Fläche handelt es sich um die Parzellenfläche. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei der Dimensionierung der Kanalisation ein optimaler Erschliessungsgrad der Parzellen anzunehmen ist. (…) Der Anschlussbeitrag für die Trennkanalisation beträgt Fr. 12.00 pro m 2 und richtet sich nach der Fläche, welche in den Regenwasserkanal bzw. in die Reinabwasserleitung entwässert wird. Somit erfolgt die Berechnung des Anschlussbeitrages für die Regenwasserkanalisation nach der tatsächlich versiegelten Fläche. Beide Bezugsgrössen, sowohl die Parzellenfläche (für den Erschliessungsbeitrag) wie auch die tatsächlich versiegelte Fläche (für den Anschlussbeitrag), sind verursacherorientiert und erfüllen damit Sinn und Zweck der im eidgenössischen und kommunalen Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Grundsätze zur Finanzierung, auch wenn sie eine gewisse Pauschalisierung beinhalten, um unverhältnismässig hohe Vollzugskosten zu vermeiden. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung zur Einführung von Erschliessungsbeiträgen einerseits und Anschlussbeiträgen anderseits gelangt das Enteignungsgericht zum Schluss, dass sich das von der Gemeinde Birsfelden gewählte Beitragssystem für die Trennkanalisation auf vernünftige und sachliche Überlegungen stützen lässt und nicht willkürlich ist.\n8. (…)"}