{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-01-14_2002-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfcfa26e-a361-4c07-bab1-7c12f8f7f2fb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "69ce3efe4819ec4548dab993cd3522f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 01 14", "650 2001 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:33", "Checksum": "c0541402319b1f21a7f5e934b95b07f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)\nRegeste:\nSauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\n\n\n6b. Gemäss § 13 Abs. 4 GSchG BL i.Verb.m. § 90 f. EntG haben die Vorteilsbeiträge in einem angemessenen Verhältnis zu dem den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entstandenen Wertzuwachs zu stehen. Die Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erwachse kein wirtschaftlicher Sondervorteil, wenn entlang einer kanalisationsmässig bereits voll erschlossenen Parzelle neu eine Sauberwasserleitung gelegt werde; die Gemeinde erbringe damit keine Erschliessungsleistung. Es ist somit zu prüfen, ob die Einführung einer Sauberwasserleitung generell (unabhängig davon, ob sie in eine vorbestehende Kanalisation nachträglich eingebaut wird oder ob sie gleichzeitig mit dem Bau der Schmutzwasserleitung erstellt wird) den daran anstossenden Parzellen einen Sondervorteil im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu den Vorteilsbeiträgen generiert.\nDer Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Begriff des Sondervorteils entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Wertvermehrung des Grundstücks voraussetzt. Der Wert der Erschliessung kann nicht am Wert des Grundstücks gemessen werden; er entspricht in der Regel den Kosten der Erschliessungsanlagen. Diesen Preis ist die Erschliessung auch dann wert, wenn sie der Grundeigentümerin resp. dem Grundeigentümer weder zu einem höheren Landwert noch zu einem besseren Ertrag verhilft. Der Vorteilsbeitrag stellt das Entgelt für die Erschliessungsanlage dar (Bernhard Staehelin, a.a.O., S. 107, Anm. 2). Diese Auffassung vertritt auch Prof. Alexander Ruch (ders., Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in ZBl 97/1996 S. 529 ff.). Nach seiner Ansicht besteht die abgabepflichtige Leistung des Gemeinwesens in der Zurververfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung und nicht in der Verschaffung eines Sondervorteils. Der Einzelne hat für jenen Teil der Leistung eine Abgabe zu entrichten, die ihm zugute kommt. Etwas differenzierter betrachtet ist danach nach Prof. Alexander Ruch das Kriterium des \"Sondervorteils\" nur unter dem Gesichtspunkt der Auslese der Abgabepflichtigen von Bedeutung, da es bei Erschliessungsunternehmungen keinen unmittelbaren Bezug zwischen dem Gemeinwesen und dem Einzelnen, zwischen Leistung und Gegenleistung gibt (Alexander Ruch, a.a.O., S. 538 f.). Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung den Begriff \"Sondervorteil\" nicht mit einer Wertvermehrung des Grundstücks gleich. So hat es in BGE 92 I 450 ff. entschieden, dass die Erhebung von Vorteilsbeiträgen von Eigentümern bereits überbauter und an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke zur Finanzierung einer neu zu erstellenden Kläranlage rechtlich zulässig ist. Es ist evident, dass das überbaute und bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstück in jenem Fall durch die Erstellung der Kläranlage keine Wertvermehrung erfahren hat."}