{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-01-14_2002-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfcfa26e-a361-4c07-bab1-7c12f8f7f2fb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "69ce3efe4819ec4548dab993cd3522f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 01 14", "650 2001 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:33", "Checksum": "c0541402319b1f21a7f5e934b95b07f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)\nRegeste:\nSauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\n\n\n4c. Das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 schreibt in Art. 7 Abs. 2 vor, dass nicht verschmutztes Wasser in erster Linie zu versickern ist. Wo dies nicht möglich ist, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dieser differenzierte Umgang mit Siedlungsabwässern zielt auf eine bestmögliche Trennung von Schmutzwasser und nicht verschmutztem Regen- oder Quellwasser. Gemäss diesen gesetzlichen Grundlagen ist in der Siedlungsentwässerung bei allen Bauprojekten ein flächenhaftes Versickern des Meteorwassers über die belebte Bodenschicht zu prüfen. Ob dies im Einzelfall aufgrund geeigneter Bodenverhältnisse und der jeweiligen Gefahrensituation möglich ist, wird in der Erarbeitung des Generellen Entwässerungsprojektes erhoben und in einer Versickerungskarte dargestellt. Der Vollzug dieser neuen Abwasserphilosophie liegt bei den Kantonen. Nach Art. 7 Abs. 3 GschG sorgen sie für eine kommunale und wo nötig regionale Entwässerungsplanung. Das kantonale Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1995 (GSchG BL), welches den Vollzug des Bundesrechts in diesem Bereich sicherzustellen hat, schreibt den Gemeinden die Erstellung eines Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplans (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts vor (§ 3 Abs. 1 GschG BL i.Verb.m. dem Dekret über den Generellen Entwässerungsplan vom 17. Oktober 1996; vgl. auch § 4 AbwR). (…) Dort wo die Versickerung nicht möglich ist, legt der GEP fest, ob Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in einen Regenabwasserkanal oder in eine Reinabwasserleitung eingeleitet werden soll (§ 9 Abs. 2 AbwR). Der GEP der Gemeinde Birsfelden ist gestützt auf § 3 Abs. 1 GSchG BL resp. § 4 AbwR am 25. Oktober 1999 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Beschluss Nr. 270 am 8. Februar 2000 vom Regierungsrat genehmigt worden.\n4d. Im Jahr 1997 wurde auf der Grundlage des revidierten Gewässerschutzgesetzes das Verursacherprinzip auch für die Finanzierung der Investitionen und der Betriebskosten der für die Abwasserbehandlung notwendigen Infrastrukturen eingeführt. Gemäss Art. 3a GSchG hat die Person, welche Massnahmen nach Gewässerschutzgesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Die Kantone haben nach Art. 60a GSchG dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern überbunden werden. Die Kantonale Regelung findet sich in Art. 60 GSchG BL (…).\nDie Kosten der Gemeinde für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen überbindet Birsfelden gestützt auf § 14 Abs. 2 AbwR i.Verb.m. § 13 Abs. 4 GSchG BL den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern u.a. in Form von Erschliessungsbeiträgen für die Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation (§ 14 Abs. 2 lit. a AbwR) und in Form von Anschlussbeiträgen für den Anschluss an die Kanalisation (§ 14 Abs. 2 lit. b AbwR).\nDer Erschliessungsbeitrag ist grundsätzlich zu leisten, wenn das Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden kann (§ 17 Abs. 1 AbwR). Er ist jedoch auch zu leisten, wenn die Gemeinde nachträglich eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal, Reinabwasserleitung) erstellt, wobei die Höhe dieses Beitrags vom Erschliessungsbeitrag für den Mischabwasserkanal oder den Schmutzabwasserkanal abweichen kann (§ 17 Abs. 2 AbwR). Der Erschliessungsbeitrag ist unabhängig davon geschuldet, ob das Grundstück überbaut ist oder nicht und er richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 3 und 4 AbwR). (…)\nIm Gegensatz zum Erschliessungsbeitrag ist der Anschlussbeitrag der Gemeinde erst geschuldet, wenn die Grundeigentümerin resp. der Grundeigentümer ihr resp. sein Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde effektiv anschliesst (§ 20 AbwR). Die Höhe des Anschlussbeitrages berechnet sich dabei nach dem indexbereinigten Brandversicherungswert; gemäss Ziffer 2 Anhang AbwR beträgt er 0,8 % des Brandversicherungswertes. In Analogie zu § 17 Abs. 2 AbwR ist ein Anschlussbeitrag aber auch zu leisten, wenn das Grundstück an eine nachträglich erstellte Trennkanalisation (Regenabwasserkanal, Reinabwasserkanal) angeschlossen wird. (…)\n5. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Erschliessungsbeitrag für den Bau eines modifizierten Trennsystems erhoben werde, das in erster Linie als Havariesystem funktionniere. (…)\n5a. (…)\n5b. (…) Zusammengefasst kann (…) festgehalten werden, dass es sich beim Projekt CISTERNA um ein konventionelles Trennsystem handelt, das lediglich zusätzlich als Havarieteil mit Siphonschächten, einem Mineralölabscheider - durch welchen das Regenwasser des Hafengebiets vor der Zuleitung in den Rhein fliesst - und dazugehörigem Pressrohr versehen ist. (…)\n6. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Parzelle Nr. Y sei schon lange an die Kanalisation angeschlossen und demzufolge erschlossen. Durch die Erstellung der Trennkanalisation sei ihr kein wirtschaftlicher Sondervorteil bzw. Mehrwert entstanden und deshalb sei auch kein Vorteilsbeitrag geschuldet. (…)\n6a. (…)"}