{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-01-14_2002-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfcfa26e-a361-4c07-bab1-7c12f8f7f2fb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "69ce3efe4819ec4548dab993cd3522f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 01 14", "650 2001 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:33", "Checksum": "c0541402319b1f21a7f5e934b95b07f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.11.2002 650 01 14 (650 2001 14)\nRegeste:\nSauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 14. November 2002 (650 01 14)\nEine kommunale Regelung, dass Baurechtsnehmer, die über ein selbständiges und dauerndes Baurecht verfügen, zu Beitragsleistungen verpflichtet sind, verstösst nicht gegen höherrangiges Recht (E. 4b).\nDer Vorteil einer Trennkanalisation (d.h. einer Sauber- und einer Schmutzwasserleitung) besteht für die daran angrenzenden Parzellen und somit für deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer darin, ein neues, vom Schmutzwassernetz völlig getrenntes Kanalisationssystem zur Verfügung gestellt zu bekommen, welches die getrennte Abführung des Abwassers nach den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ermöglicht. Der Vorteil lässt sich sowohl realisieren, wenn die Trennkanalisation von Anfang an gebaut wird, als auch dann, wenn erst nachträglich eine Sauberwasserleitung eingelegt wird (E. 6b).\n02-06 Sauberwasserleitung als eigenes Kanalisationsnetz\nAus dem Sachverhalt:\nBei der Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Birsfelden handelt es sich um eine Baurechtsparzelle, welche vom Kanton Basel-Landschaft als Eigentümer der Stammparzelle und Baurechtsgeber als dauerndes und selbständiges Baurecht an die A. AG als Baurechtsnehmerin abgegeben worden ist. Die Parzelle befindet sich im Hafen- und Industrieareal von Birsfelden. Birsfelden hat als Standortgemeinde des Rheinhafens Birsfelden in Zusammenarbeit und mit finanzieller Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung ein spezielles Entwässerungs- und Havariesystem gebaut (CISTERNA). Das Kernstück dieses Systems bildet die Erstellung eines neues Kanalisationssystems mit einem nachgeschalteten Ölabscheider zur direkten Ableitung des Meteorwassers in den Rhein.\nMit Rechnung vom 20. Dezember 2000 hat die Einwohnergemeinde Birsfelden der A. AG für die Parzelle Nr. Y einen Erschliessungsbeitrag von Fr. 68'715.00 für eine Teilparzellenfläche von 7'635 m 2 in Rechnung gestellt. Hiergegen hat die A. AG hat mit Schreiben vom 11. Januar 2001 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht erhoben. Ihr Rechtsbegehren lautet, es sei die Beitragsverfügung der Gemeinde Birsfelden vom 20. Dezember 2000 vollumfänglich aufzuheben sowie festzustellen, dass kein Erschliessungsbeitrag geschuldet sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n1(…)\n3. (…)\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die Beitragserhebung verstosse (…) gegen höherrangiges Recht und beruhe auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage, weshalb sie unrechtmässig und unzulässig sei. (…)\n4 a. (…)\n4b. Die Beschwerdeführerin rügt (…), als Baurechtsnehmerin die falsche Verfügungsadressatin zu sein. Die Regelung von § 3 Abwasserreglement greife in schwerer und unzulässiger Weise in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Baurechtsgeberin bzw. Baurechtsgeber und Baurechtsnehmerin bzw. Baurechtsnehmer ein, namentlich bei Baurechtsverträgen, die vor Erlass des neuen Abwasserreglements abgeschlossen worden seien, wie dies auch beim Dienstbarkeitsvertrag für ein Baurecht der Beschwerdeführerin mit dem Kanton Basel-Landschaft vom 23./24. Oktober 1956 der Fall sei. (…) § 3 des Abwasserreglements der Gemeinde Birsfelden (AbwR) vom 25. März 1996 (…) sieht vor, dass das Reglement dort, wo ein Grundstück mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, dieses auch für die Baurechtsnehmerin bzw. den Baurechtsnehmer gilt. Beitragspflichtig sind demgemäss gestützt auf § 17 resp. § 20 AbwR i.Verb.m. § 3 AbwR nicht nur Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer sondern für Parzellen, welche mit einem selbständigen und dauernden Baurecht (Art. 779 Abs. 3 i.Verb.m. Art. 655 Ziff. 2 ZGB) belastet sind, statt derer die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer. Das kantonale Recht sieht in § 90 EntG vor, dass nicht nur Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vermögensvorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden können, sondern auch die an Grundstücken dinglich Berechtigten. Das selbständige und dauernde Baurecht stellt eine Grunddienstbarkeit dar und als solche ein beschränktes dingliches Recht. (…) § 3 AbwR stimmt insofern mit § 90 EntG überein, als auch der Baurechtsnehmerin bzw. dem Baurechtsnehmer - sofern ihnen ein Vorteil aus dem öffentlichen Werk erwachsen ist - ein Vorteilsbeitrag auferlegt werden kann. Ob diese Lösung zweckmässig ist, obliegt nicht dem Gericht zu beurteilen. (…) § 3 AbwR stützt sich auf § 90 EntG und somit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Die Regelung ist nicht willkürlich und die angefochtene Verfügung ist zu Recht an die Baurechtsnehmerin adressiert.\nIm Übrigen sieht auch der Baurechtsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 1953 in Art. 9 lit. b vor, dass die Bauberechtigte sämtliche öffentlichrechtlichen Abgaben zu bezahlen habe."}