5d. (…) 5e. (…) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer für die Übernahme des Y.-wegs Parzelle Nr. U durch die Gemeinde gestützt auf § 23 StrR keinen Anspruch auf Entschädigung hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. (…) 7. (…) Entscheid Nr. 600 99 107 vom 15. August 2002