Die Nutzungsziffer der Strassenfläche der Parzelle Nr. U von 400 m 2 konnte durch den von der Beschwerdegegnerin ermöglichten Nutzungstransfer vom Beschwerdeführer praktisch umfassend für seine übrigen Parzellen genutzt werden, wodurch dieser konkret in die Lage versetzt wurde, die geplante Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäuser zu realisieren. Auch bei einer durch Enteignung verkleinerten Gesamtfläche entstand also dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nutzung kein Schaden. 5d.