Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb kein Schaden entstanden, weil die auf Parzelle Nr. X entfallende Nutzung auf die damaligen Restparzellen des Beschwerdeführers transferiert wurde, um dadurch auf diesen eine höhere Bebauungsziffer erzielen zu können. Die Nutzungsziffer der Strassenfläche der Parzelle Nr. U von 400 m 2 konnte durch den von der Beschwerdegegnerin ermöglichten Nutzungstransfer vom Beschwerdeführer praktisch umfassend für seine übrigen Parzellen genutzt werden, wodurch dieser konkret in die Lage versetzt wurde, die geplante Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäuser zu realisieren.