Diese Bestimmung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen bundesrechtskonform und entspricht herrschender Lehre und Praxis. 5c. Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb kein Schaden entstanden, weil die auf Parzelle Nr. X entfallende Nutzung auf die damaligen Restparzellen des Beschwerdeführers transferiert wurde, um dadurch auf diesen eine höhere Bebauungsziffer erzielen zu können.