Grellingen hat in § 23 Abs. 2 StrR festgelegt, dass die Übernahme von Privatstrassen entschädigungslos erfolgt. Voraussetzung für die Übernahme bestehender privater Verkehrsanlagen in das Eigentum und den Unterhalt der Gemeinde ist, dass diese im Strassennetzplan enthalten sind, den in der Gemeinde üblichen Ausbaunormen entsprechen und dass an der Übernahme ein öffentliches Interesse besteht (§ 23 Abs. 1 StrR). Diese Bestimmung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen bundesrechtskonform und entspricht herrschender Lehre und Praxis. 5c.