Im Enteignungsfall ist der Schaden massgebend, den der Enteignete erleidet, nicht der Vorteil, den sich der Enteigner verschafft. Deshalb kommt es, wenn der Sachverhalt nach den Regeln über die Entschädigung beurteilt wird, nicht darauf an, in welchem Umfange sich die Gemeinde durch die Enteignung der privaten Anlage eigene Aufwendungen erspart (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., S. 281). Das kommunale Recht der Gemeinde Grellingen hat in § 23 Abs. 2 StrR festgelegt, dass die Übernahme von Privatstrassen entschädigungslos erfolgt.