Dies gilt nicht nur für den Landanteil, sondern auch für den Strassenkörper. Eine Wegparzelle kann ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem neuen Zweck zugeführt werden. Sie hat deshalb auch keinen Handelswert und kann nicht verkauft werden. Privatstrassen gehen deshalb in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 10 zu 18; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 19; Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 48). Im Enteignungsfall ist der Schaden massgebend, den der Enteignete erleidet, nicht der Vorteil, den sich der Enteigner verschafft.