Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist demnach auch keine Entschädigung zu leisten. Wenn eine private Erschliessungsanlage, z. Bsp. eine Strasse, von der Gemeinde übernommen wird, entsteht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, dem Enteigneten in der Regel kein Schaden, weil die Anlage keinen Verkehrswert hat (Fehlen eines Schadens nach der objektiven Betrachtungsweise), weil dem Enteigneten an ihrer Stelle für die gleichen Zwecke die öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt wird und weil er dabei erst noch von der Werkhaftung gemäss Art. 58 OR und vom Unterhalt befreit ist (Fehlen eines Schadens nach subjektiver Betrachtungsweise).