Die Gemeinde hingegen vertritt die Auffassung, sie habe nie die entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs verlangt oder gewünscht. Die Abtretung sei stets ein Angebot des Architekten namens des Bauherrn und heutigen Beschwerdeführers gewesen. (…) 5b. Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG schreiben vor, dass bei Enteignungen volle Entschädigung zu leisten ist. Der Betroffene soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als er ohne sie wäre (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16 EntG). Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist demnach auch keine Entschädigung zu leisten.