Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, die (…) entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde sei rechtlich unzulässig. Nur vordergründig könne sie sich auf § 23 Abs. 2 StrR ("Die Übernahme von Privatstrassen erfolgt entschädigungslos") stützen, da diese Bestimmung gegen Art. 26 BV (resp. Art. 22ter aBV) verstosse, welcher volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, verlange. Die Gemeinde hingegen vertritt die Auffassung, sie habe nie die entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs verlangt oder gewünscht.