Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 5 a. Der Beschwerdeführer beantragt ferner für die Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde eine Entschädigung zu Baulandpreisen, wobei diese mindestens in der Höhe des Verkehrswert von Fr. 280.00/m 2 anzusiedeln seien. Zudem beantragt er eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 20.00/m 2 . Ausgehend von einer zu enteignenden Fläche von 400 m 2 wird eine Entschädigung von mindestens Fr. 120'000.00 (400 x Fr. 300.00) beantragt. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, die (…) entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde sei rechtlich unzulässig.