Dieses Vorgehen entspricht § 29 Abs. 5 StrR und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Parzellen von beiden Verkehrsanlagen her theoretisch erschlossen werden können, weshalb der einzelnen Parzelle durch den Ausbau des jeweiligen Strassenzugs auch ein Vorteil erwachsen ist. Ob die Zufahrt und der Zugang zu den Grundstücken O und T tatsächlich nur über Parzelle Nr. U erfolgt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, braucht nicht näher geprüft zu werden, denn wie die einzelnen Parzellen im konkreten Fall tatsächlich erschlossen werden, spielt keine Rolle; die mögliche Erschliessung alleine vermag schon den Sondervorteil und damit die Beitragspflicht zu begründen.