N, O, P, R, S und T durch zwei parallel verlaufende Verkehrsflächen, nämlich durch den X.-weg (Parzelle Nr. F) sowie durch den Y.-weg West (Parzelle Nr. G) erschlossen werden. Entsprechend ihrer Lage zwischen zwei parallel verlaufenden Verkehrsflächen sind sie mit je der Hälfte ihrer Fläche sowohl an den Y.-weg West (Parzelle Nr. G) wie auch an den X.-weg (Parzelle Nr. F) beitragspflichtig. Dieses Vorgehen entspricht § 29 Abs. 5 StrR und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Parzellen von beiden Verkehrsanlagen her theoretisch erschlossen werden können, weshalb der einzelnen Parzelle durch den Ausbau des jeweiligen Strassenzugs auch ein Vorteil erwachsen ist.