Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke und erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils, wobei sich die Beitragspflicht auf Grundstücke innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 3 StrR). In Bezug auf Grundstücke welche an mehreren Strassen liegen, gilt nach konstanter Rechtsprechung des Enteignungsgerichts (letztmals bestätigt im Urteil A. K. gegen EWG A. vom 5. April 2001 [A 2000/235 S], E. 12) der Grundsatz, dass ein Grundstück nur einmal beitragspflichtig ist, da eine Doppelbelastung vor dem Hintergrund des