Insbesondere die Eigentümer des Y.-wegs West (Parzelle Nr. G) und des X.-wegs (Parzellen Nrn. E und F) würden von der Gemeinde eine Landentschädigung erhalten. (…) 4b. (…) 4c. (…) Der Beitragsperimeterplan definiert den Kreis der für die Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke und erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils, wobei sich die Beitragspflicht auf Grundstücke innerhalb der Bauzone beschränkt (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 3 StrR).