(…) Der Beschwerdeführer rügt ferner, die (…) vorgesehene entschädigungslose Übernahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) durch die Gemeinde stelle eine unzulässige Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Grundeigentümern im fraglichen Perimeter dar. Das für die Verkehrsanlagen im Gebiet "Z." benötigte Land werde vollumfänglich von der Gemeinde erworben. Mit Ausnahme des Y.-wegs (Parzelle Nr. U) würden jedoch die betroffenen Grundeigentümer für ihren Verlust entschädigt. Insbesondere die Eigentümer des Y.-wegs West (Parzelle Nr. G) und des X.-wegs (Parzellen Nrn. E und F) würden von der Gemeinde eine Landentschädigung erhalten.