Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung in Fällen formeller Enteignung nach kantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 EntG das Steuer- und Enteignungsgericht in erster Instanz. Auf das Begehren um Festsetzung der Entschädigung für die Inanspruchnahme des X.-wegs Parzelle Nr. U ist demgemäss einzutreten. 4 a. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen die Aufhebung der im Zusammenhang mit dem Ausbau des X.-wegs (Parzelle Nr. F) und des Y.-wegs (Parzelle Nr. G) erlassenen Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen, soweit ihm darin als Grundeigentümer Vorteilsbeiträge auferlegt worden seien.