Wo der freihändige Landerwerb über Verständigung mit den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen nicht möglich ist, kann der Gemeinderat die Enteignung einleiten (§ 11 Abs. 5 StrR). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin, dass nur die Frage der Entschädigung der Wegparzelle Nr. U umstritten sei, nicht die Abtretung als solche. (…) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung in Fällen formeller Enteignung nach kantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 EntG das Steuer- und Enteignungsgericht in erster Instanz.