den Erwerb von Landflächen, welche für den Bau oder die Korrektion von kommunalen Verkehrsanlagen und deren Nebenanlagen erforderlich sind. Diese können entweder freiwillig, freihändig, im Landumlegungsverfahren oder im Enteignungsverfahren erworben werden (der Kanton kennt für die Kantonsstrassen eine praktisch wortgleiche Bestimmung in § 22 StrG). Der Gemeinderat kann für rechtsgültig beschlossene Verkehrsanlagen Landerwerbsverhandlungen führen und Kaufrechtsverträge abschliessen (§ 11 Abs. 3 StrR). Wo der freihändige Landerwerb über Verständigung mit den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen nicht möglich ist, kann der Gemeinderat die Enteignung einleiten (§ 11 Abs. 5 StrR).