Trotzdem erhebt der Beschwerdeführer (…) nicht nur Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen, sondern meldet (…) auch Entschädigungsforderungen für die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. U an. Im folgenden muss geprüft werden, ob dies zulässig ist. Der Beschwerdeführer erhebt Entschädigungsforderungen für die geplante Inanspruchnahme der Anmerkungsparzelle Nr. U, welche er im ordentlichen Planauflageverfahren hätte geltend machen müssen (§§ 40 ff. EntG). Auch das kommunale Strassenreglement regelt in §§ 10 ff. den Erwerb von Landflächen, welche für den Bau oder die Korrektion von kommunalen Verkehrsanlagen und deren Nebenanlagen erforderlich sind.