Der Werkplan und die Grunderwerbstabelle für Parzelle Nr. U, die ins Eigentum der Gemeinde übergehen und damit enteignet werden soll, wurden nie öffentlich aufgelegt. Ein formelles Enteignungsverfahren gegen den Beschwerdeführer für die geplante Inanspruchnahme von Parzelle Nr. U wurde nicht eingeleitet. Der Beschwerdeführer hatte demzufolge auch nicht die Möglichkeit, gegen die Inanspruchnahme Einsprache erheben und seine Entschädigungsforderungen anmelden zu können (§ 40 EntG, § 7 Ziff. 2 StrR). Trotzdem erhebt der Beschwerdeführer (…) nicht nur Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen, sondern meldet (…) auch Entschädigungsforderungen für die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. U an.