Im vorliegenden Fall erfolgte die öffentliche Planauflage sowie die persönliche Anschrift der Betroffenen für den X.-weg Parzellen Nrn. E und F sowie Y.-weg Parzelle Nr. G in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1999 richtet sich deshalb nur gegen die aufgelegten Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen für den Ausbau von X.- und Y.-weg Parzelle Nr. G. Der Werkplan und die Grunderwerbstabelle für Parzelle Nr. U, die ins Eigentum der Gemeinde übergehen und damit enteignet werden soll, wurden nie öffentlich aufgelegt.