Entscheidet der Gemeinderat, dass die Einsprachen unbegründet oder keine eingegangen sind, so genehmigt er den Werkplan (§ 43 Abs. 2 EntG). Für den Fall, dass seitens der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Forderungsbegehren noch unerledigt sind, reicht der Gemeinderat nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungsverfahrens dem Präsidium des Enteignungsgerichts die Pläne und Akten (samt Einspracheentscheid und Forderungseingaben) zur Festlegung der Entschädigung ein (§ 43 Abs. 3 EntG). 3d. Im vorliegenden Fall erfolgte die öffentliche Planauflage sowie die persönliche Anschrift der Betroffenen für den X.-weg Parzellen Nrn.