Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können bis spätestens zehn Tage nach Beendigung der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich Einsprache gegen ihre Inanspruchnahme erheben (§ 40 Abs. 3 EntG). Gleichzeitig sind die betroffenen Berechtigten aufzufordern, innert der selben Frist ihre Entschädigungsforderungen beim Gemeinderat schriftlich anzumelden (§ 40 Abs. 4 EntG). Allfällige Einsprachen gegen die Inanspruchnahme von Land sind vom Gemeinderat soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung zu erledigen. Entscheidet der Gemeinderat, dass die Einsprachen unbegründet oder keine eingegangen sind, so genehmigt er den Werkplan (§ 43 Abs. 2 EntG).