Es ist jedoch anschliessend das ordentliche oder das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren (§§ 39 bis 43 EntG) durchzuführen, es sei denn, es werde von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowohl auf die Planauflage als auch auf ihr Einspracherecht verzichtet, indem sie die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und vorbehaltlos anerkennen (§ 44 EntG). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können bis spätestens zehn Tage nach Beendigung der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich Einsprache gegen ihre Inanspruchnahme erheben (§ 40 Abs. 3 EntG).