Stützt sich demnach das Bauprojekt im vorliegenden Fall auf einen vom Regierungsrat genehmigten Strassennetzplan oder einen rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan, ist das Enteignungsrecht bereits gewährt. Es ist jedoch anschliessend das ordentliche oder das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren (§§ 39 bis 43 EntG) durchzuführen, es sei denn, es werde von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowohl auf die Planauflage als auch auf ihr Einspracherecht verzichtet, indem sie die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und vorbehaltlos anerkennen (§ 44 EntG).