Die Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen (§ 35 Abs. 1 RBG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften, wobei Bau- und Strassenlinienpläne die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen vom Gemeinderat erlassen werden (§ 35 Abs. 2 und 3 RBG in Verbindung mit § 13 RBG, konkretisiert in § 7 StrR). Stützt sich demnach das Bauprojekt im vorliegenden Fall auf einen vom Regierungsrat genehmigten Strassennetzplan oder einen rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan, ist das Enteignungsrecht bereits gewährt.