Das Enteignungsbewilligungsverfahren zerfällt in zwei Phasen: In eine erste, in der das Enteignungsrecht durch die Gemeinde geltend gemacht wird, und in eine zweite, in der die zu enteignenden Rechte in einem Planauflageverfahren konkretisiert werden. Gemäss § 77 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) wird dem planerischen Gemeinwesen mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne) auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt. Die Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen (§ 35 Abs. 1 RBG).