In Bezug auf die Kostenverteiltabellen war die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin somit inkorrekt. Grundsätzlich gilt, dass niemandem, der sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, daraus ein Nachteil erwachsen darf. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keinen solchen Nachteil geltend gemacht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3c. Die Gemeinde Grellingen hat im vorliegenden Fall das Planauflageverfahren, als Voraussetzung für den Vollzug der nachfolgenden Enteignung, mit dem Beitragsverfahren verknüpft. Das Enteignungsbewilligungsverfahren zerfällt in zwei Phasen: