Sowohl im Rahmen der öffentlichen Planauflage wie auch im Rahmen des Schreibens vom 28. Dezember 1998, welches den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eingeschriebenen zugesandt wurde, hätte die Beschwerdegegnerin für Beschwerden gegen die verfügten Vorteilsbeiträge die Rechtsmittelbelehrung anbringen müssen, dass die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96 Abs. 2 EntG). In Bezug auf die Kostenverteiltabellen war die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin somit inkorrekt.