Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht gegen § 96 Abs. 2 Satz 1 EntG verstösst. 3b. (…) Für Beschwerden gegen die Beitragspflicht, sofern sie im Rahmen der Planauflage eröffnet werden, gilt § 96 Abs. 2 EntG. Die Gemeinde Grellingen hat die im kantonalen Recht vorgesehene Zweiteilung nicht in ihr Strassenreglement übernommen; dieses sieht lediglich die Möglichkeit der Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht gegen die definitive Beitragsverfügung vor (vgl. § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 35 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde Grellingen vom 29. Oktober 1997 [StrR]), weshalb zufolge Normenhierarchie § 96 Abs. 2 EntG direkt anwendbar ist.