Die Planauflage wurde ebenfalls im Kantonalen Amtsblatt (…) publiziert mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten sind. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurden mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 zusätzlich über die Auflage der Beitragsperimeterpläne mit Kostenverteiltabellen informiert. Die Rechtsmittelbelehrung sah für Beschwerden die sachliche Zuständigkeit des Gemeinderats von Grellingen vor. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht gegen § 96 Abs. 2 Satz 1 EntG verstösst.