Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. (…) 3 a. Gemäss § 96 Abs. 2 Satz 1 des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) kann die Beitragspflicht, sofern sie ihm Rahmen der Planauflage eröffnet wird, innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden. Im vorliegenden Fall wurden die Beitragsperimeterpläne mit den dazugehörigen Kostenverteiltabellen vom 7. Januar bis 8. Februar 1999 öffentlich aufgelegt. Die Planauflage wurde ebenfalls im Kantonalen Amtsblatt (…) publiziert mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten sind.